Sibel Ludolph
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Erreichbarkeit Auftrag ohne Antrag:
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Geldstrafenschuldnern droht bei Nichtzahlung einer Geldstrafe die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Seit dem 1. Juli 2013 kümmert sich Katarina Haye um Menschen, bei denen eine Verhaftung aus diesem Grund ansteht. Zur Vermeidung können diese Menschen gemeinnützige Arbeit leisten oder ihre Strafe in angepassten Raten zahlen.
Wenn eine vom Gericht verhängte Geldstrafe nicht bezahlt oder abgearbeitet wird, kann die Rechtspflege der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erwirken und die Strafe muss dann als Ersatzfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt abgesessen werden.
In einem Modellprojekt bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden unterstützen bereits seit 2009 Sozialarbeiter der Haftentlassenenhilfe Frankfurt e. V. Geldstrafenschuldner, in dem sie durch intensive Hilfestellung versuchen, drohende Ersatzfreiheitsstrafen zu vermeiden. In mehr als 80 Prozent der Fälle konnten sie erfolgreich intervenieren.
Seit dem 1. Juli wurde das Projekt mit der Bezeichnung ‚Auftrag ohne Antrag’ nun vom Hessischen Ministerium für Justiz, Integration und Europa auf alle großen Staatsanwaltschaften in Hessen ausgeweitet. Auch bei der Staatsanwaltschaft Kassel kümmert sich eine Mitarbeiterin der Sozialen Hilfe nun speziell um diese Geldstrafenschuldner. In der Regel können diese Menschen eine verhängte Geldstrafe nicht in einem Betrag zahlen, haben aber auch keinen Antrag auf Ratenzahlung oder Tilgung der Strafe durch Ableistung gemeinnütziger, sozialer Arbeit gestellt, für die die Gerichtshilfe zuständig ist.
Schon wenige Wochen nach Beginn des neuen Projektes in Kassel wird klar, dass der überwiegende Teil der zu betreuenden Menschen mit den Anforderungen, die Tilgung ihrer Geldstrafe zu betreiben, überfordert ist. Schreiben von der Staatsanwaltschaft kommen wegen schlechter postalischer Erreichbarkeit nicht an, werden nicht verstanden oder ignoriert, weil den Betroffenen sowieso schon ihre Probleme über den Kopf wachsen. Anträge auf Ratenzahlung oder Ableistung gemeinnütziger Arbeit werden nicht gestellt und schon droht die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe. Bevor es dazu kommt wird nun ein ‚Auftrag ohne Antrag’ an die Mitarbeiterin der Sozialen Hilfe erteilt. Klärende Gespräche und Beratung in Bezug auf die oft prekäre Gesamtlebenssituation (wie z. B. Verschuldung, Suchtprobleme, Wohnungsnot) können für diese Menschen hilfreich sein und in der Folge dazu führen, dass die Geldstrafentilgung begonnen wird. In ersten Fällen wurden bereits Sozialstunden abgeleistet oder eine Kombination aus einer den Lebensumständen angepassten Ratenzahlung und Verrichtung gemeinnütziger Arbeit eingeleitet.
Die Möglichkeit Büroräume sowohl im Gerichtsgebäude an der Frankfurter Straße als auch im Verein an der Kölnischen Straße nutzen zu können, erweist sich bereits jetzt als sehr vorteilhaft, weil es einerseits kurze Dienstwege zu den Mitarbeitern von Rechtspflege und Gerichtshilfe und andererseits einen niedrigschwelligen Zugang zur Beratung für Klienten in den Räumen der Sozialen Hilfe ermöglicht.
Insgesamt betrachtet ist das Projekt sowohl aus Sicht der Klienten, die durch die Hilfestellung einer Haftstrafe aus dem Wege gehen können, als auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht (ein Tag in einer Haftanstalt kostet etwa 100 Euro) eine sinnvolle Ergänzung des Leistungsangebotes der Sozialen Hilfe für straffällige Menschen. Auch ein ‚erzieherischer’ Wert einer Haftstrafe im Hinblick auf ein mögliches straffreies Leben danach, ist wissenschaftlich nicht nachweisbar.
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